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Exon

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1

Mittwoch, 9. Juli 2014, 11:34

Dreh mit Autos, Marke sichtbar?

Servus...

Mein nächstes Projekt wird relativ viel an und in einem Auto spielen. Das heißt es ist nicht zu verhindern dass man auch Details von dem Fahrzeug erkennen kann.

Wie sieht es da mit dem Logo aus? Darf es zu sehen sein bei Totalen und Halbtoten, oder sollte es immer komplett überdeckt sein? Grade beim Lenkrad kann ich keine Kameraeinstellung nehmen wo das Logo nicht zu sehen ist und Abdecken sieht auch unschön aus...

mfg
Exon

JonasK

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2

Mittwoch, 9. Juli 2014, 11:48

frag doch bei der marke nach ob de durch die "produktplazierung" unterstützug bekomsch
Egal wie du es machst, du machst es falsch
Also mach es so wie es du für richtig hälst

CaaOss.TV

unregistriert

3

Mittwoch, 9. Juli 2014, 13:53

@Exon

Aus welchem (rechtlichen) Grund sollte eine Automarke denn in einem Spielfilm(?) nicht erkennbar sein dürfen.

Immer wieder erschreckend festzustellen, wie einschüchternd die Propaganda der Urheberrechtsmafia schon gewirkt hat...

LilIdiotsProductions

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Mittwoch, 9. Juli 2014, 13:57

Genau wie CaaOss schon sagt.
Kommt jetzt natürlich auf die Art deines Projekts an, Spielfilm, Werbefilm, wird das Projekt bezahlt, hat vielleicht irgendein Auftraggeber etwas gegen die Automarke etc.?

Exon

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Mittwoch, 9. Juli 2014, 17:44

Danke schonmal für die Antworten...Wird ein Musikvideo ohne Bezahlung...Dachte mir nur das der Autohersteller Stress machen kann wenn man das Logo sieht und er es für Imageschädigend oder sonstiges hält, man weiß ja nie ;)

joey23

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Mittwoch, 9. Juli 2014, 17:58

Selbstverständlich schützt das deutsche Recht sowohl ein Markenlogo als auch die Form eines Fahrzeuges. Wie man hier aber von "Urheberrechtsmafia" sprechen kann ist mir schleierhaft, mit Urheberrecht hat das nichts zu tun.

Das Logo des Herstellers ist durch das Markenrecht geschützt. Die Form des Fahrzeugs unterliegt einem Geschmacksmusterschutz. Theoretisch kann dir das Abbilden des Produktes der Hersteller nicht verbieten. Knifflig wird es aber, wenn es in einem Zusammenhang steht, der dem Hersteller nicht recht ist. Audi und BMW zB sind auf Nachfrage nur mit der Nutzung ihrer Fahrzeuge in Filmen einverstanden, wenn der Insasse bei einem Unfall nicht ernsthaft verletzt wird. Ob im Zweifelsfall aber etwas passiert ist fraglich, da die Hersteller natürlich auf ihr Image achten müssen. Sie können dir zB. im ersten Schritt eine Unterlassungserklärung zustellen, wenn sie mit der Rolle ihres Fahrzeugesin deinem Film, bzw dem Zusammenhang in den du es stellst nicht einverstanden sind.

Wie weit das Markenrecht geht, zeigt zum Beispiel ein Fall in dem der Werkstattkette ATU untersagt wurde, das Logo von VW zur Präsentation ihrer Leistungen zu nutzen (BGH, 14.4.2011, Az. I ZR 33/10). Auch da sollte man nicht denken, dass VW etwas gegen eine prominente Platzierung haben sollte. Dennoch sind sie selbstverständlich Inhaber der Marke und haben entsprechend das Recht solche Nutzungen zu untersagen.

Ich bin kein Anwalt, dies ist keine Rechtsberatung.
Nordisch bei Nature!

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Exon

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7

Mittwoch, 9. Juli 2014, 23:54

Vielen Dank für die Antwort...Dann geh ich lieber auf Nummer sicher und werde vor dem Dreh erstmal den Hersteller kontaktieren und Nachfragen.

Zeitraffer

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8

Donnerstag, 10. Juli 2014, 03:24

@Exon

Aus welchem (rechtlichen) Grund sollte eine Automarke denn in einem Spielfilm(?) nicht erkennbar sein dürfen.

Immer wieder erschreckend festzustellen, wie einschüchternd die Propaganda der Urheberrechtsmafia schon gewirkt hat...

Eine Frage mit einer Gegenfrage zu "beantworten" hilft dem TO nicht weiter...

@Exon
Habe folgendes zu diesem Thema in diesem Thread geschieben:
Marken und Logos in Filmen

CaaOss.TV

unregistriert

9

Donnerstag, 10. Juli 2014, 18:38

Zum Glück für alle Filmer und Fotografen ist die Welt des Markenrechtes nicht so düster, wie uns allen Joeys Beitrag weismachen möchte.

Weil vieles in diesem Bereich rechtlich nicht genau bis ins letzte Detail definiert ist/sein kann, helfen Beispiele zum Verständnis der komplexem Materie am ehesten weiter.


Also konstruieren wir mal den fiktiven Fall von Nobelautomarke X und der Abbildung seines Fahrzeuges samt Markenlogo und Kühlerfigur in drei Variationen durch.

Fall 1:

Pralinenhersteller A kommt auf die glorreiche Idee in seinem neusten Werbespot seine Pralinen schön drapieret auf der Motorhaube von Nobelautohersteller X im Film festzuhalten und zu veröffentlichen, bei einem Schwenk wird außerdem noch groß im Bild das Logo und die Kühlerfigur von Nobelautohersteller X gezeigt.

Hier ist ohne Einwilligung von X tatsächlich Ärger auf dem Rechtsweg für A zu erwarten und durchsetzbar, weil A mit dem Branding/Image von X sein Produkt (unzulässig) aufwertet, also so den guten Ruf von X wettbewerbsrechtlich relevant ausbeutet. Hier trifft dann tatsächlich Joeys düsteres Bild zu.


Fall 2:

Automagazin B erstellt einen Testbericht in Bewegtbildern über Nobelautomarke X, in der diese mehrfach benannt wird, sowie Logo und Kühlerfigur dieser im Bild gezeigt werden. Diese kommt dabei nicht gut weg, allerdings werden keine falschen Tatsachen behauptet und das abschließende Ergebnis ist klar als Meinungsäußerung gebildet durch selbst aufgestellte Bewertungskriterien erkennbar.

Hier kann X zwar versuchen vor Ausstrahlung auf dem Rechtsweg sein Veto einzulegen, das dürfte aber i.a.R. vom Gericht kassierte werden, weil hier eindeutig das Rechtsgut auf freie Meinungsäußerung und ungehinderte Berichterstattung das des Markenrechts schlägt. Die einzige denkbare Handhabe von X gegen B könnte rein privater Natur per Werbeanzeigenverweigerungskeule auf B zukommen, aber darum soll es ja nicht gehen.


Fall 3:

Filmproduzent C produziert einen lustigen kurzen Spielfilm, in dem u.a. folgende Szene vorkommt: Der Protagonist W. steuert ein Fahrzeug der Nobelautomarke X über eine buckelige Landstraße, das Fahrzeug wird aus verschiedenen Blickwinkeln von innen und außen gezeigt, teilweise sind auch Logos und Kühlerfigur im Bild eindeutig erkennbar. Nachdem er das dritte Schlagloch durchfahren hat, fällt mit lautem Pardauz das komplette betroffene Rad ab, der Wagen kommt abrupt zum stehen. Protagonist W. steigt darauf hin aus seinem Auto, tritt wütend gegen die Karosse und spricht nach vorangegangen Flüchen den Satz "Jetzt ist mir das schon zum dritten Mal passiert, nie wieder kaufe ich mir ein Auto der Nobelautomarke X".

Wenn sich das ganze jetzt nicht als viraler Werbespot der Nobelautomarke Y entpuppt, hat Nobelautomarke X wohl keine rechtlich durchsetzbare Handhabe gegenüber Filmproduzent C. Hier überwiegend eindeutig das Rechtsgut der Freiheit der Kunst gegenüber dem Markenrecht und gerade dieses Rechtsgut ist in D. aus geschichtlichen Gründen ein sehr empfindliches, mit dem kein Gericht und Richter sich gerne vor breiter Öffentlichkeit in die Fettnäpfe begibt.


Also lasst nicht in übertriebenen vorauseilendem Gehorsam die Schere im Kopf Eure Kreativität und freies Denken beschneiden, denn wie heißt es so treffend frei nach Benjamin Franklin "Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“


In diesem Sinne
Euer CaaOss

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10

Donnerstag, 10. Juli 2014, 20:58

@CaaOss.TV

Vielen Dank für die gute ausführliche Erklärung.

Jetzt steht dem Dreh erstmal nichts mehr im Weg.

Lg
Exon

L Lawliet

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11

Freitag, 11. Juli 2014, 12:20

Vielen Dank für die gute ausführliche Erklärung.

Jetzt steht dem Dreh erstmal nichts mehr im Weg.

Damit ich das richtig verstehe: Du gewichtest ein fiktives Beispiel stärker als einen realen Fall samt BGH-Urteil? Da wünscht man dir ja fast eine fette Unterlassungsklage, damit du es auf die harte Tour lernst...

So oder so wirst du im Internet nichts Verbindliches finden. Kein Gericht der Welt lässt sich durch ein "Ja aber in einem Internetforum hat mir doch jemand geschrieben, dass das voll okay sei!" von einer Verurteilung abhalten. Geh zu einem Anwalt, der auf Medienrecht spezialisiert ist.

Und schau dir vielleicht erst mal andere Beiträge von Usern an, bevor du ihnen blind glaubst. Manche sind für ihr Fachwissen und ihre Sachlichkeit bekannt und können ihre Meinung mit Fakten belegen, andere sind für ihr provozierendes Verhalten bekannt und kommen mit fiktiven, haltlosen Beispielen, um ihre Meinung zu unterstreichen (falls es wirklich die Meinung und nicht einfach Getrolle ist).
Gebt mir bitte in folgendem Thread Bescheid, wenn ihr eine wie dort beschriebene Kritik von mir zu eurem Film haben wollt:
L Lawliet verreißt eure Filme

Drehbuchkritik nach Absprache per PN und nur wenn eine Verfilmung wahrscheinlich ist.

kein Moviemaker, doch wie Blender ein Tool
#HSis

CaaOss.TV

unregistriert

12

Freitag, 11. Juli 2014, 13:56

@L Lawliet

>Du gewichtest ein fiktives Beispiel stärker als einen realen Fall samt BGH-Urteil?

Inwiefern glaubst Du einen Widerspruch zwischen dem hier im Thread benannten Urteil und meinen angeführten Beispielen (insb. fiktiver Fall 1) zu erkennen?


Hier noch zwei Links, die das Urteil ein wenig mit Details erhellen.

http://www.dury.de/markenrecht/bgh-urtei…ellers-verletzt

https://www.boehmanwaltskanzlei.de/servi…tion-fuer-alle-

Exon

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13

Freitag, 11. Juli 2014, 22:11

@L Lawliet

Natürlich gewichte ich ein fiktives Beispiel nicht stärker, trotzdem waren die Beispiele gut für ne grobe Einschätzung und wie ich oben schon geschrieben habe werde ich mich noch mit dem Hersteller in Verbindung setzen. Aus Zeitgründen leider nur noch nach dem Dreh möglich, im schlimmsten Fall wird die Marke halt in der Post unkenntlich gemacht...

Mfg
Exon

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