Ich denke da besonders an die GEMA-Vermutung und dass die davon ausgehen, dass es deren Verwaltung unterliegt, wenn man ihnen nicht beweist, dass es rechtefrei ist.
Konkret meine ich das da, was ich zu dem Thema gefunden habe:
Für Auskunfts- oder Vergütungsansprüche über bestimmte Arten von Musiknutzungen wird nach dem deutschen Urheberrecht gesetzlich vorgeschrieben, dass diese nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (§§ 20b, 26, 27, 45a, 49, 52a, 52b, 54h, 63a, 78, 79a und 137l UrhG). Kommt ein für diese speziellen Fälle maßgeblicher Nutzer seinen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, ist für den Streitfall gesetzlich vorgeschrieben, dass die Sachbefugnis der Verwertungsgesellschaft vermutet wird (vergl. § 48 und § 49 VGG). In diesen Fällen kann die GEMA also lizenzrechtliche Ansprüche geltend machen, auch ohne dies selbst durch entsprechende Belege nachweisen zu müssen (Beweislastumkehr).
Nicht, dass die GEMA am Ende Geld fodert, weil ich bei ihnen keine "Nutzungserlaubnis" (ist es ja auch nicht wirklich) für meine eigene Musik eingeholt habe.
Ist das nur in der Theorie so stocksteif oder kann das wirklich zu Problemen führen (zB bei Verbreitung des Werkes)?