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Cozmo Kramer

unregistriert

1

Samstag, 23. Juli 2011, 20:19

Drehgenemigung für Urlaubsvideo notwendig?

Als absoluter Anfänger hab ich mal eine Frage: Im September fahren wir in Urlaub ins schöne Oberfranken und da schwebte es mir vor auch ein kleines Video zu drehen. Also so Sehenswürdigkeiten und Altstädte, also alles mehr auf die Geschichte der Städte bezogen. Gefilmt wird mit einer kleinen "JVC GZ-MS 120" Handycam. Und das noch nicht mal mit Stativ.

Jetzt frage ich mich als Amateur was darf ich einfach so filmen? Oder wäre es ratsam sogenannte Drehgenehmigungen der einzelnen Ortschaften wie Bamberg, Forchheim, Ebermannsstadt oder Erlangen einzuholen? Oder ist das in meinem Fall völlig unötige Verrücktmacherrei?

Danke schonmal für eure Hilfe

*Topic verschoben*

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Marcus Gräfe« (24. Juli 2011, 12:43)


Schagen

unregistriert

2

Samstag, 23. Juli 2011, 20:57

Unnötige Verrücktmacherei ist sowas nie. Die Stadt wird wohl kaum rummeckern. Andererseits aber habe ich schonmal eine Abmahnung bekommen, weil das Schild eines Restaurants im Schwarzwald zu sehen war. Trotz kommunaler Drehgenehmigung.

3

Samstag, 23. Juli 2011, 22:51

Solange es ein Urlaubsfilm ist, also kein kommerzieller Hintergrund dahinter steht, gilt, soweit ich wieß, immer noch, dass man alles filmen (und zeigen) darf, was von öffentlichem Boden aus sichtbar ist.
ausnahmen bilden da der Eifelturm und das Atomium bei Nacht, da die irgendwie als Kunstwerk gelten das geschützt sei (egal wie sinnig das ist)

Marcus Gräfe

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5

Sonntag, 24. Juli 2011, 17:20

Ich glaube kaum, dass man in Deutschland auf öffentlichen Plätzen eine Drehgenehmigung zum Drehen braucht. Du solltest allerdings nicht unbedingt auf Personen draufhalten.
Wenn du daran denken solltest, ein Video bei Youtube, Vimeo oder sonstwo zu veröffentlichen, achte bitte darauf, dass du das Einverständnis der im Video zu erkennenden Personen hast.
Du schreibst, dass du kein Stativ verwenden wirst. Dann solltest du die Zoomtaste möglichst nicht betätigen. Denn ohne Zoom wird das ne sehr wackelige Angelegenheit.
Ich habe die gleiche Kamera, und ich filme eigentlich nur mit Stativ.

Cozmo Kramer

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6

Sonntag, 7. August 2011, 21:32

Sorry das ich nochmal nachhaken muss. Ich hab mich inzwischen Seitenweise zu diesem Thema im Internet belesen. Und ehrlich gesagt macht es mich nur unsicherer. Ich weis eigentlich gar nicht mehr so recht wo man als Filmer dran ist. Bei manchen Dingen ist es ja klar. Aber zwecks des Filmen in der Stadt von öffentlichen Gelände aus gehen die Meinungen da ja ausseinander.
Man darf zwar aber so recht sicher klingt das alles auch nicht. Ein Eindeutriges Ja oder Nein hört man nirgends.

Ist es eigentlich z.B. schon zu viel des guten wenn ich z.B. den Neckar in verschiedenen Städten filmen würde und das dann schneiden und vertonen würde und bei Youtube veröffentlichen würde? Was wenn da Schiffe drauf währen oder Schleusen. Da gibt es doch ein Amt die den Neckar verwalten. Und das Ufer gehört doch der jeweiligen Stadt oder Gemeinde? Zich Drehgenehmigungen erforderlich oder einfach los filmen. Immer aufpassend das niemand im Bild zu sehen ist. Und allgemein Natur und Stadt? Gehört doch immer irgendwem.
Nur so als Beispiel.

joey23

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7

Montag, 8. August 2011, 10:28

Meinungen sind bei sowas völlig uninteressant, genau wie das Halbwissen und die Mutmaßungen von WilliM. Für dich ist nur das relevant, was rechtlich festgelegt ist. Dafür zuständig ist das Kunsturhebergesetzt (KunstUrhG).

Interessant ist dabei für dich folgendes:

Zitat

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.



Zitat

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Bedeutet im Klartext: Du darfst filmen was du willst. Auch wenn Personen im Bild sind, darfst du die Aufnahmen veröffentlichen. Du brauchst keine Einverständniserklärungen.

Ich verstehe nicht, warum zu diesem Thema so viel unklarheit herrscht. Das sind 2 simple Paragraphen, die dazu auch noch ziemlich leicht verstädnlich sind. Gibt keinen Grund da zu spekulieren.
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Cozmo Kramer

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8

Montag, 8. August 2011, 12:11

Danke für deine klare Aussage!

Aber du merkst es ja selber wie unsicher die Leute bei diesem Thema reagieren. Und so unklar und unsicher sehen die Antworten auch in anderen Foren aus. Und als unwissender Anfänger ist man dann bald soweit das filmen wieder bleiben zu lassen.
In einem anderen Forum wurde jemandem sogar geraten einen Anwalt vor dem Dreh um Rat zu fragen.

Das mit den Paragraphen hätt ich ja auch draufkommen können! Aber sei es drum ich film dann mal los und mal sehen ob es zu Veröffentlichung im Netz was taugt.

mfg

joey23

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9

Montag, 8. August 2011, 12:17

Tja, das ist das große Problem von Foren. Jeder gibt seine Meinung dazu, egal ob er Ahnung hat oder nicht.

@Schagen: Eine Abmahnung ist nichts. Eine Abmahnung kann jeder wegen allem machen. Ob das ganze rechtlich haltbar ist, ist ein zweiter Schritt. Ist sie in dem Fall aber sicherlich nicht.

@TiKaey: Kommerziell oder nicht ist völlig egal, wie eigentlich in allen anderen Fragen des Urheberrechts auch.

@WilliM: Wem hilfst du mit deinem "Glauben"? Wenn du keine Ahnung hast, einfach mal nichts posten ;)
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rick1000

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10

Montag, 8. August 2011, 14:21

Es gibt da noch eine Aussnahme, bezüglich Sehnswürdigkeit (UrhG §59 Werke an öffentlichen Plätzen)
Der von Christo damals in Berlin verhüllte Reichstag wäre so ein juristisches Konstrukt, eines nicht dauerhaft an einem Ort bleibenden "Werkes" (Link)

joey23

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11

Montag, 8. August 2011, 15:32

Im verlinkten Wikipedia-Artikel wird sogar explizit auf Wirtshausschilder eingegangen:

Zitat


Während man bei Werbung, die nach einigen Wochen oder Monaten regelmäßig ausgewechselt wird, sich wohl nicht auf Panoramafreiheit berufen kann, wird man die Anwendung sehr wohl in Anspruch nehmen können bei länger angebrachten Reklametafeln (z. B. Wirtshaus-Schildern), deren Befristung aus der Tafel nicht ersichtlich ist.


Interessanter Punkt.
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