Meinungen sind bei sowas völlig uninteressant, genau wie das Halbwissen und die Mutmaßungen von WilliM. Für dich ist nur das relevant, was rechtlich festgelegt ist. Dafür zuständig ist das Kunsturhebergesetzt (KunstUrhG).
Interessant ist dabei für dich folgendes:
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Bedeutet im Klartext: Du darfst filmen was du willst. Auch wenn Personen im Bild sind, darfst du die Aufnahmen veröffentlichen. Du brauchst keine Einverständniserklärungen.
Ich verstehe nicht, warum zu diesem Thema so viel unklarheit herrscht. Das sind 2 simple Paragraphen, die dazu auch noch ziemlich leicht verstädnlich sind. Gibt keinen Grund da zu spekulieren.