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Zitat
Man(n) kanns auch immer Komplizierter machen
Benutzer, die diesen Beitrag hilfreich fanden:
Also sagen wir mal, wenn ich in meiner alten Schule drehen möchte, muss ich den Schuldirektor nach einer Dreherlaubnis fragen oder den hausmeister? Oder die Stadt-Verwaltung?
Mal allg. was zu Drehgenehmigungen:
Wer nur so mit einer Kamera rumhantiert und sei es auch mit Stativ und evtl. gar noch einem Assi dazu mit Reflektor und oder Neger und oder mit ein bisschen Lichtanlage, benötigt im allg. für Fussgänger betretungsberechtigtem öffentlichen Verkehrsraum i.d.R. _keine_ Drehgenehmigung.
Erst wenn man quasi diesen Verkehrsraum erheblich in seiner Nutzbarkeit einschränkt (z.B. durch größere Mengen Equipment oder nötige Absperrungen) oder eine Gefahr für andere darstellt, benötigt man ein sog. Sondernutzungsrecht i.d.R. durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt), das gilt aber auch für alle anderen möglichen Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsraum, z.B. solche durch (private) Baumaßnahmen bedingte.
Wälder sind in Deutschland i.a. per Gesetz frei für Jedermann zugänglich (zu halten, von wenigen Sonderregeln einmal abgesehen), auch dort sollte nur bei größeren Behinderungen, Eingriffen, Sperrungen, Gefährdungen und in Naturschutzgebieten eine Erlaubnis erforderlich sein.
Bei Privatgeländen ist der Eigentümer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen der erste Ansprechpartner, Einschränkungen kann es aber auch hier geben, z.B. wegen Gefährdung, Ruhestörung, sonstige Belästigung etc.
Es gelten ansonsten ohne gesonderte Genemigung stets die Gesetze und Vorschriften die auch ohne Filmdreh auf einem Gelände gelten würden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »joey23« (13. Oktober 2011, 13:58)
Es liegt mir jetzt doch noch am Herzen, hierzu etwas zu sagen. Das kann so nicht stehen bleiben, weil es einfach sachlich komplett falsch ist.
Ob man den "Verkehrsraum erheblich in seiner Nutzbarkeit einschränkt" ist völlig unerheblich. Entscheidend für den Bedarf einer Drehgenehmigung ist nicht WIE man filmt, sondern WAS man filmt. Nachzulesen ist das ganze hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
Zitat
Noch einmal meine Bitte, ChaOss: Verbreite nicht solches Halbwissen oder Unwissen, und stell es als "Richtig" hin. Es ist es schlichtweg falsch, was du geschrieben hast.
Zitat
Kleine Kurosität am Rande: Es reicht beispielsweise schon, wenn im Bild ein Plakat von einem Event in ein paar Wochen zu sehen ist, damit die Panoramafreiheit erlischt.
Zitat
Das Thema ist extrem komplex, darum möchte ich das jetzt hier trotzdem noch richtigstellen. Zu schnell hat man da ziemlich viel Ärger am Hals. Dass man eine Aufnahme nicht verwenden darf, ist dann noch der beste Fall.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »CaaOss.TV« (13. Oktober 2011, 16:32)
Zitat
Bei einer allg. Drehgenehmigung (zumindest in D.) die man für den öffentlichen Verkehrsraum einholen möchte spielen letztgenannte Kriterien aber gar keine Rolle, sofern von öffentlichem Grund aus gedreht wird, sondern hier geht es bei der Notwendigkeit dafür schlicht darum, ob man ein Sondernutzungsrecht des öffentlichen Verkehrsraum dafür in Anspruch nehmen möchte/muss.
Richtig. Deswegen braucht man auch von allem und jedem die entsprechenden Einwilligungen, und nicht wie von dir pauschal gesagt "i.d.R. _keine_ Drehgenehmigung".
Einfach mal alles lesen, nicht nur einen Absatz.
Aber ist mir auch egal jetzt, mach was du willst. Ich bin raus, auf so einen Kindergarten habe ich keine Lust.
Zitat
zum allg. Einstieg
Dieser Beitrag wurde bereits 11 mal editiert, zuletzt von »joey23« (14. Oktober 2011, 10:42)
Ich habe alle nötigen Argumente verlinkt.
Zitat
Mein Standpunkt (jederzeit in den angebenen Gesetzen nachzulesen):
Will ich in der Fußgängerzone drehen, brauche ich eine Genehmigung der Stadt, um dort stehen zu dürfen (Sondernutzungsrecht der jeweiligen Stadt)
Zitat
Will ich das Plakat für die nächste Mensaparty mit im Bild haben, brauche ich die Genehmigung des Veranstalters, da es ein nicht-permanentes
Werk ist. (§ 59 UrhG)
Zitat
Will ich eine Person mit im Bild haben, die dort gerade unterwegs ist, brauche ich eine entsprechende Genehmigung, so es keine öffentliche Veranstaltung (Laut Gesetzestext Auflauf oder Versammlung) ist.(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 3)
Zitat
Will ich eine nicht permanente Kunstinstallation drehen, brauche ich vom Rechteinhaber die Genehmigung. (§ 59 UrhG, Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99, Verhüllter Reichstag)
Zitat
(Alles natürlich nur, wenn ich es veröffentlichen will, wovon hier im Forum aber auszugehen ist)
Zitat
Wie gesagt, nicht nötig. Ich habe mich mehrere Semester mit dem Thema beschäftigt, so dass ich sehr genau weiß worüber ich rede. Deine herablassende Art kannst du dir sparen, ich bleibe ja auch höflich.
Zitat
Inzwischen sind aber ja (auch in deinem eigenen Link) genug Infos im Thread versammelt, so dass sich jeder selbst ein Bild machen kann, wie falsch eine Pauschalaussage ist.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »CaaOss.TV« (14. Oktober 2011, 11:15)