Zum Glück für alle Filmer und Fotografen ist die Welt des Markenrechtes nicht so düster, wie uns allen Joeys Beitrag weismachen möchte.
Weil vieles in diesem Bereich rechtlich nicht genau bis ins letzte Detail definiert ist/sein kann, helfen Beispiele zum Verständnis der komplexem Materie am ehesten weiter.
Also konstruieren wir mal den fiktiven Fall von Nobelautomarke X und der Abbildung seines Fahrzeuges samt Markenlogo und Kühlerfigur in drei Variationen durch.
Fall 1:
Pralinenhersteller A kommt auf die glorreiche Idee in seinem neusten Werbespot seine Pralinen schön drapieret auf der Motorhaube von Nobelautohersteller X im Film festzuhalten und zu veröffentlichen, bei einem Schwenk wird außerdem noch groß im Bild das Logo und die Kühlerfigur von Nobelautohersteller X gezeigt.
Hier ist ohne Einwilligung von X tatsächlich Ärger auf dem Rechtsweg für A zu erwarten und durchsetzbar, weil A mit dem Branding/Image von X sein Produkt (unzulässig) aufwertet, also so den guten Ruf von X wettbewerbsrechtlich relevant ausbeutet. Hier trifft dann tatsächlich Joeys düsteres Bild zu.
Fall 2:
Automagazin B erstellt einen Testbericht in Bewegtbildern über Nobelautomarke X, in der diese mehrfach benannt wird, sowie Logo und Kühlerfigur dieser im Bild gezeigt werden. Diese kommt dabei nicht gut weg, allerdings werden keine falschen Tatsachen behauptet und das abschließende Ergebnis ist klar als Meinungsäußerung gebildet durch selbst aufgestellte Bewertungskriterien erkennbar.
Hier kann X zwar versuchen vor Ausstrahlung auf dem Rechtsweg sein Veto einzulegen, das dürfte aber i.a.R. vom Gericht kassierte werden, weil hier eindeutig das Rechtsgut auf freie Meinungsäußerung und ungehinderte Berichterstattung das des Markenrechts schlägt. Die einzige denkbare Handhabe von X gegen B könnte rein privater Natur per Werbeanzeigenverweigerungskeule auf B zukommen, aber darum soll es ja nicht gehen.
Fall 3:
Filmproduzent C produziert einen lustigen kurzen Spielfilm, in dem u.a. folgende Szene vorkommt: Der Protagonist W. steuert ein Fahrzeug der Nobelautomarke X über eine buckelige Landstraße, das Fahrzeug wird aus verschiedenen Blickwinkeln von innen und außen gezeigt, teilweise sind auch Logos und Kühlerfigur im Bild eindeutig erkennbar. Nachdem er das dritte Schlagloch durchfahren hat, fällt mit lautem Pardauz das komplette betroffene Rad ab, der Wagen kommt abrupt zum stehen. Protagonist W. steigt darauf hin aus seinem Auto, tritt wütend gegen die Karosse und spricht nach vorangegangen Flüchen den Satz "Jetzt ist mir das schon zum dritten Mal passiert, nie wieder kaufe ich mir ein Auto der Nobelautomarke X".
Wenn sich das ganze jetzt nicht als viraler Werbespot der Nobelautomarke Y entpuppt, hat Nobelautomarke X wohl keine rechtlich durchsetzbare Handhabe gegenüber Filmproduzent C. Hier überwiegend eindeutig das Rechtsgut der Freiheit der Kunst gegenüber dem Markenrecht und gerade dieses Rechtsgut ist in D. aus geschichtlichen Gründen ein sehr empfindliches, mit dem kein Gericht und Richter sich gerne vor breiter Öffentlichkeit in die Fettnäpfe begibt.
Also lasst nicht in übertriebenen vorauseilendem Gehorsam die Schere im Kopf Eure Kreativität und freies Denken beschneiden, denn wie heißt es so treffend frei nach Benjamin Franklin "Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“
In diesem Sinne
Euer CaaOss