Eine GUV ist eine Gewinn- und Verlustrechnung, der einfachste Weg, die Steuerklärung seines (Klein-)Gewerbes.
Aber, da du erst 16 bist, ist alles wieder Makulatur. Du darfst weder ne Firma noch ein Kleingewerbe anmelden.
Also.... happy hunting....
Das stimmt so nicht.
§ 112 Abs. I BGB:
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter
mit Genehmigung
des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen
Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig,
welche der Geschäftsbetrieb mit sich
bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der
Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Zur Info noch Abs. II:
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
Steuerrechtlich ist es übrigens herzlich egal, ob die Sache von irgendwem genehmigt ist oder nicht.
Es ist auch egal ob Du das "Aufwandsentschädigung" nennst oder andere schöne Worte dafür bastelst.
Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG)
Zu den Leistungen im Sinne des
§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG
gehört jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das
Gegenstand eines
entgeltlichen Vertrages sein kann. Allerdings darf es sich dabei nicht
um die Veräußerung
von privaten Vermögensgegenständen handeln oder
Zahlungen, die bereits im Rahmen einer der anderen
Einkunftsarten
erfasst werden müssten.
Für die Steuerpflicht
dieser Einkünfte gilt eine Freigrenze von 256 EUR. Übersteigen die
Einkünfte diesen
Betrag, sind sie insgesamt steuerpflichtig. Die
Steuerfreiheit entfällt also völlig, wenn die Freigrenze nur
um 1 EUR
überschritten wird.Deine "Vereinbarung über Aufwandsentschädigung" ist ein Vertrag, nichts weiter.
Bei mehr als 256 Euro Einnahmen (NICHT Gewinn!) pro Jahr musst Du eine Steuererklärung abgeben,
und dann meldet das Finanzamt das an IHK/HWK/Gewerbemeldestelle weiter. Dann gehen die Dinge
ihren üblichen Lauf.
Das ist natürlich hier keine Rechtsberatung und gibt nur meine rein theoretische Meinung wieder.