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Freitag, 8. November 2013, 13:54

Dreh und Schnitt einer Comedyshow- rechtliche Schwierigkeiten mit Künstlern und Veranstalter

Hallo erstmal :)

Ich bin ein freischaffender Videoeditor und hatte letzte Woche den Auftrag, eine Comedy Show (Laufzeit: 2,5h) abzufilmen und anschließend daraus eine ungekürzte Fassung des Abends zu schneiden. Diese Dokumentation wird nach Angaben des Veranstalter ausschließlich für "interne Zwecke verwendet"! Soweit so gut.

Nun hat einer der Comedians (4 sind insgesamt aufgetreten), nachdem ich ihm auf seinen Wunsch hin eine .mp3 version seines Auftritts geschickt habe, Veto eingelegt. Er möchte, dass das Video von seinem Auftritt (bzw. seiner Comedy Band) "weder intern noch sonst irgendwo" auftauchen darf. Die genauen Gründe hat er mir nicht genannt, aber zum einen ist er mit seinem Auftritt nicht zufrieden und zum anderen findet er wohl die Soundqualität nicht angemessen.

Das stellt mich als Cutter vor ein Problem! Der Veranstalter, der mir den Auftrag gegeben hat, möchte eine vollständige Dokumentation und beharrt darauf, dass es seine Veranstaltung- also sein Material sei. Ich denke diese Aussage ist rechtlich nicht haltbar. Dazu muss ich sagen: Die auftretenden Comedians wussten anscheinend vorher nichts von dem Dreh und waren überrascht als ich und mein Kollege mit Kameras auftauchten.

Daher meine Fragen:
Was darf ich? Hat der Veranstalter Recht? Darf ich ihm eine Dokumentation seiner Veranstaltung liefern, auch wenn ein Künstler seinen Auftritt nicht verbreitet sehen will? Der Veranstalter sagt, das Video werde ausschließlich intern genutzt. Bei allem was extern als PR verbreitet wird, werden alle teilnehmenden Künstler ausdrücklich um Erlaubnis gefragt.

Wie kann ich den Veranstalter sowie den Künstler zufrieden stellen?

Vielen Dank für eure Hilfe!
gruß Nouth

joey23

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2

Freitag, 8. November 2013, 14:26

Ich würde den Comedian an den Veranstalter verweisen. Das sollen die untereinander klären. Wenn der Veranstalter sowas nicht vorher mit den entsprechenden Personen abklärt muss er mit solchen Vetos eben rechnen.

Von deiner Seite aus aus meiner Sicht wenig zu bedenken. Solange das der Veranstalter nur intern (was auch immer er damit meinen will) nutzt, zieht da auch kein Urheberrecht, denn für private Zwecke darf man aufzeichnen was man will, vervielfältigen was man will, und damit auch jemanden beauftragen. Urheberrecht greift erst wenn das Material veröffentlicht wird. Wie das mit em Persönlichkeitsrecht ist kann ich gerade nicht aus dem Kopf einschätzen, vermute aber, dass das ebenfalls an die Veröffentlichung gekoppelt ist.
Nordisch bei Nature!

ToXic pictures

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3

Freitag, 8. November 2013, 14:39

Hallo!

Tja, schwierige Situation!
Also das erste, worauf man jetzt schauen sollte ist, ob es Verträge zwischen den Künstlern und dem Veranstalter gibt. Wenn ja, dann muss man schauen, was darin zum Thema Bild- & Audioaufzeichnung und deren Nutzung steht, wenn nein, dann gilt das ganz normale Recht am eigenen Bild - dazu gleich mehr. Wenn in den Verträgen (so vorhanden) sinngemäß drin steht, dass der Künstler mit der Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden ist und die Verwertungsrechte an den Auftraggeber übergehen, dann ist der Veranstalter im Recht die Aufnahmen zu nutzen.

Zum Recht am eigenen Bild ect.:

Grundsätzlich gilt, dass Bildnisse (in welcher Form auch immer) grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten bedürfen, wenn sie verbreitet, bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden (§22 Satz 1 KUG). Zur Erkennbarkeit brauche ich in diesem Fall nichts schreiben, das scheint nicht diskutabel.
Die interne Nutzung ist schwieriger, weil da die Frage besteht, wofür die Aufnahmen da verwendet werden sollen. Dies gilt es, denke ich zu klären, bevor man dazu etwas rechtlich fundiertes sagen kann.

Bei Tonaufnahmen gelten meiner Meinung nach ähnliche Regelungen. Hier geht es aber eher in Richtung Nutzungs- / Verwertungsrecht. Selber Fall: wenn der Künstler einer Veröffentlichung wiederspricht und kein Vertrag zu Grunde liegt, kann keine Veröffentlichung stattfinden (selbes gilt für die Verwertung).

philflieger

unregistriert

4

Freitag, 8. November 2013, 14:50

Ich vermute auch dass das von joey23 angesprochene Persönlichkeitsrecht hier greift und der Künstler eine Weiterverwendung - auch wenn nur intern - verbieten darf.

Recht am eigenen Wort

pascal

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5

Freitag, 8. November 2013, 19:47

Du kannst den Auftrag doch einfach abschließen und das Material übergeben. Was der Veranstalter damit dann macht ist ja seine Sache und nicht dein Problem.

Doc-Blei

unregistriert

6

Samstag, 9. November 2013, 04:11

Vertrag

Du kannst den Auftrag doch einfach abschließen und das Material übergeben. Was der Veranstalter damit dann macht ist ja seine Sache und nicht dein Problem.
Ich würde einen Vertrag mit dem Veranstalter schließen das ich in seinem Namen den Mittschnitt gemacht habe und er daran alle Rechte besitzt!

masterofweb

unregistriert

7

Samstag, 9. November 2013, 06:49

Nach meinem Wissen kann der Comedian in der Tat entscheiden, ob er gefilmt werden möchte (das bereits angesprochene Persönlichkeitsrecht). Da du das Material jedoch nicht zu eigenen zwecken erstellst, ist das eine Sache zwischen dem Veranstalter und dem Comedian. Im schlimmsten Fall müsstest du das Video wirklich löschen. Trotzdem hättest du meiner Meinung nach das Recht auf Bezahlung durch den Veranstalter, da du (soweit möglich) deine Arbeit erledigt hast.

joey23

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8

Samstag, 9. November 2013, 09:00

ToXic hatte den passenden Paragraphen ja bereits erwähnt:

KUG §22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Da hier keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung geplant ist, benötigst du nach meiner Einschätzung keine Einwilligung des Abgebildeten. Zudem hat der Abgebildete ja für seinen Auftritt Geld bekommen und wusste, dass er gefilmt wird. Darauf würde ich mich berufen und das Material an den Auftraggeber weitergeben. Was dann weiter passiert muss er entscheiden.
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9

Samstag, 9. November 2013, 22:56

Danke für eure Antworten!!

Ich habe nun den Comedian an den Veranstalter verwiesen, was ich schon zu Beginn hätte machen sollen! Den Auftrag bearbeite ich weiterhin nach den Vorstellungen des Veranstalters.

Zitat



KUG §22:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."

Da hier keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung geplant ist, benötigst du nach meiner Einschätzung keine Einwilligung des Abgebildeten. Zudem hat der Abgebildete ja für seinen Auftritt Geld
bekommen und wusste, dass er gefilmt wird. Darauf würde ich mich berufen und das Material an den Auftraggeber weitergeben. Was dann weiter passiert muss er entscheiden.

Da es sich um eine Benefizveranstaltung (sorry, hatte ich vergessen zu erwähnen!) handelte, gab es keine Entlohnung. Insofern denke ich, dass das Persönlichkeitsrecht hier greift! Ich warte jetzt einfach die Reaktion des Veranstalters ab und handle entsprechend. Ich denke auch, dass ich bei der Übergabe des fertigen Films an den Veranstalter nochmal ausdrücklich schreibe, dass ich die rechtliche Verantwortung für das gezeigte Material an ihn übergebe (anders formuliert dann).

Danke nochmal :)
Wobei interessant ist, dass es eine rechtliche Grauzone zu sein scheint (sag ich mal als Laie), wenn die Künstler ohne Bezahlung auftreten und kein Vertragswerk zwischen Veranstalter und Künstler besteht.

pikk

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10

Samstag, 9. November 2013, 23:41

Neben der mündlichen und schriftlichen Form der Einwilligung, gibt es auch noch das konkludente Handeln. Selbst wenn die Teilnehmer überrascht wegen der Kamera waren (was meiner Meinung nach wirklich schlampig organisiert war), haben sie trotzdem den Auftritt nicht abgebrochen. Somit haben sie automatisch zugestimmt, gefilmt zu werden, was im Zweifelsfall durchaus rechtlichen Bestand haben könnte, wenn tatsächlich keine Veröffentlichung geplant ist. Dennoch würde ich an deiner Stelle den Weg des geringsten Widerstands gehen und dem Veranstalter die Verantwortung überlassen, da er diese in dem beschrieben Fall auch zu tragen hat. Deine Dienste müssen trotzdem entlohnt werden.

11

Montag, 11. November 2013, 16:44

Was ich bislang nicht verstehe und für künftige Produktionen gern wissen würde:

Wenn ich im Auftrag eines Veranstalters eine Show drehe; und vertraglich ist festgelegt, dass die Rechte an den Aufnahmen an den Veranstalter übergehen. Ist es überhaupt zulässig, dass einer der auftretenden Künstler von mir (nach der Show) ausdrücklich verlangt, dass ich das Material dem Veranstalter nicht zeigen darf? Da ich nur im Auftrag des Veranstalters drehe hat er doch auch das Recht, die kompletten Aufnahmen einzusehen und für private Zwecke zu nutzen?
Da gibt es doch dann keine rechtliche Grenze zwischen meinem Auftraggeber und mir.. oder?

Für das Fallbeispiel würde ich annehmen, dass wie in meinem Fall jetzt nicht bekannt ist, welche Veträge die Künstler mit dem Veranstalter abgeschlossen haben und für ihren Auftritt nicht bezahlt wurden. Das sollte ja nichts an der Lage ändern, dass mein Auftraggeber das Recht auf diese Aufnahmen hat?!

joey23

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12

Montag, 11. November 2013, 17:03

Du formulierst deine Frage zu schwammig.

Zitat

Wenn ich im Auftrag eines Veranstalters eine Show drehe; und vertraglich ist festgelegt, dass die Rechte an den Aufnahmen an den Veranstalter übergehen.


Wer sind da jetzt die Vertragspartner. Künstler und Veranstalter? Oder Du und Veranstalter?
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13

Montag, 11. November 2013, 17:17

Du formulierst deine Frage zu schwammig.


Wer sind da jetzt die Vertragspartner. Künstler und Veranstalter? Oder Du und Veranstalter?
Ich und der Veranstalter sind die Vertragspartner. Im Vertrag sei festgelegt:" Die Rechte an Bild- und Tonmaterial, welche im Rahmen der Dreharbeiten enstehen, gehen unwiderruflich an den Veranstalter über. "
Sorry, ich hoff jetzt ist meine Frage klar!

Kann ein auftretender Künstler also von mir verlangen dem Veranstalter das Material seines Auftritts vorzuenthalten, mit der Forderung dieses zu löschen?

ToXic pictures

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14

Montag, 11. November 2013, 18:10

Zitat

Kann ein auftretender Künstler also von mir verlangen dem Veranstalter
das Material seines Auftritts vorzuenthalten, mit der Forderung dieses
zu löschen?
Ja, kann er! Solange kein Vertrag zwischen dem Künstler und dem Veranstalter besteht, der Bild- & Tonaufnahmen vereinbart, mit denen der Künstler einverstanden ist, gilt - wie bereits gesagt - das Recht am eigenen Bild, dh. der Abgebildete kann Aufnahmen untersagen und verbieten, dass diese - in welcher Form auch immer genutzt werden. DU bist der Einzige (der Urheber der Bilder), der diese für private Zwecke verwenden dürfte.


Ich will noch mal kurz klarstellen, welche Vertragslage hier was beeinflusst:

Auftraggeber & Du
Du bekommst den Auftrag etwas zu drehen / schneiden/ ect. - bekommst dafür Kohle und gibts dafür die Nutzungsrechte (in welcher Form auch immer) an den Auftraggeber ab - NICHT die Urheberrechte - was noch mal ein Kapitel für sich ist - nicht unerheblich im übrigen!
Das hat aber rein gar nichts mit dem Künstler zu tun, sondern nur mit deiner Arbeit!

Auftraggeber & Künstler
Der Auftraggeber sollte einen Vertrag oder eine Abmachung mit dem Künstler haben, die die Bildrechte regelt. Wenn das geklärt ist, dann erklärt sich der Künstler 1. damit einverstanden, dass er gefilmt (ect.) wird, 2. erklärt er sich damit einverstanden, dass das Material im Anschluss verarbeitet & veröffentlich wird.
Ist diese Regelung nicht der Fall, dann müsste der Künstler vor den Aufnahmen durch dich bzw. den Auftraggeber gefragt werden, ob er mit der Aufzeichnung ect. einverstanden ist (klassische Interviewsituation) - wenn er nein sagt, dann kannst du nicht drehen, wenn er ja sagt, dann erklärt er sein Einverständnis...
Wenn Das nicht gemacht wurde, dann gilt es im Nachhinein zu fragen... selbe Situation, wenn er ja sagt, ok... wenn er nein sagt, dann ist das Material unbrauchbar und er kann verlangen die Aufnahmen zu löschen.

Du & Künstler
Hab ich ja eben schon angesprochen - hier gibt es keine Verträge, nur evtl. mündliche Absprachen, die aber auch rechtlich bindend sind!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ToXic pictures« (11. November 2013, 18:23) aus folgendem Grund: Ergänzung


joey23

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15

Montag, 11. November 2013, 18:14

Das "Recht am eigenen Bild" bezieht sich immer auf die Veröffentlichung. Die ist hier aber ja gar nicht geplant. Entsprechend greift das gar nicht.

Dann gibt es noch § 201a StGB, der besagt:

Zitat

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen





(1) Wer von einer
anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick
besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt
oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich
verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht
oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer
eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die
sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten
Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und
dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)
Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel,
die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. §
74a ist anzuwenden.
Auch das greift hier nicht. Es handelt sich nicht um einen geschützten Raum und der Künstler weiß von der Aufzeichnung.

Zitat


Kann ein auftretender Künstler also von mir verlangen dem Veranstalter
das Material seines Auftritts vorzuenthalten, mit der Forderung dieses
zu löschen?


Nach meiner Einschätzung nicht, nein. Der Künstler wusste, dass er aufgezeichnet wird und war einverstanden. Ob du das machst oder der Veranstalter selbst ist egal. Für private Zwecke darf man aufzeichnen was man will (solange man nicht eine Kamera im WC installiert..). Ob man das selbst macht oder von einem Dritten erledigen lässt spielt meines Wissens keine Rolle. Lediglich einer Veröffentlichung müsste der Künstler gesondert zustimmen, da würde dann das Kunsturhebergesetz greifen.

Zitat

Solange kein Vertrag zwischen dem Künstler und dem Veranstalter besteht, der Bild- & Tonaufnahmen vereinbart, mit denen der Künstler einverstanden ist,


Ich würde annehmen, dass dieser Vertrag zumindest mündlich besteht, wenn der Künstler beim Verabstalter auftritt und von der Aufnahme in Kentniss gesetzt wird und nicht widerspricht.

Zitat

das Recht am eigenen Bild, dh. der Abgebildete kann Aufnahmen untersagen und verbieten, dass diese - in welcher Form auch immer genutzt werden.


Wie oben schon Zitiert gilt das erst mit der Veröffentlichung. Die ist hier aber ja nicht geplant. Damit greift das Recht am eigenen Bild (noch) nicht.
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »joey23« (11. November 2013, 18:27)


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Montag, 11. November 2013, 18:30

Der Künstler kann die Löschung fordern und dem ist Folge zu leisten...

Zitat

Löschungsanspruch

"Die fotografierte Person kann auch dann
Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die
Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen."

Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach § 37, § 38 KunstUrhG geltend gemacht werden.
... ich setzte bei meinen Antworten immer den Worst Case voraus! Dh. es gibt keinen schriftliche oder Mündliche Vereinbarung. Wenn eines von beiden besteht, dann erübrigt sich ohnehin die Diskussion, weil die Zustimmung dann gegeben ist!

joey23

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Montag, 11. November 2013, 18:58

Interessanter Punkt der Löschanspruch! Wo hast du das gefunden?
Nordisch bei Nature!

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Montag, 11. November 2013, 19:00

Die beste aller Quellen... Wikipedia...
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Aber ich kann gern nach andren Quellen suchen... Ich hab es nämlich auch so in der Ausbildung gelernt.

19

Montag, 11. November 2013, 20:32

Die beste aller Quellen... Wikipedia...
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Aber ich kann gern nach andren Quellen suchen... Ich hab es nämlich auch so in der Ausbildung gelernt.

Aber regelt der Löschungsanspruch nicht eher andere Sachen, wie z.b. die "heimliche Webcam auf einer Toilette" ? Hier geht es ja um einen Künstler, der bei einer öffentlichen veranstaltung auftritt und während des auftritts die kameras quasi die kameras vor seiner nase tanzten. Also weit entfernt von irgendeiner heimlichkeit.

Außerdem ist das "unbefugte" erstellen der bildnisse so nicht geklärt. war es wirklich "unbefugt"? der veranstalter wird sagen es gab mündliche vereinbarungen, der künstler wird sagen, es gab keine. Also nichts eindeutiges.

Sag ich mal als Juralaie. Aber damit wäre noch nicht geklärt ob der Künstler mich zur Löschung letztendlich auffordern darf oder nicht?!

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20

Montag, 11. November 2013, 20:40

Ich bin ja auch kein Jurist... Ich gebe nur das wieder, was ich weiß, bzw. was ich jetzt auf die Schnelle finden konnte.

Ich vermute aber, dass diese ganze Sache hier nicht über das "Vermuten" hinaus gehen wird, da ja keiner hier - nicht mal du - genau weiß, was mit wem, wie abgeklärt wurde.

Letztlich muss es wohl zwischen Dir, dem Auftraggeber und dem Künstler eine eindeutige Einigung geben, ansonsten kann wohl nur ein wirklicher Jurist den Fall klären.

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rechtliche Fragen

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