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Plastiklord

Alsterfilm GmbH

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1

Dienstag, 12. September 2006, 13:23

Urheberrechte

Für alle, die Szenen aus urhebrrechtlich geschützten Filmen in ihrem eigenen Film verwenden wollen:


UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte



§ 106 UrhG
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke



(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



§ 107 UrhG
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung



(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,

2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.




§ 108 UrhG
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte



(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,

3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,

5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,

6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,

7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,

8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.




§ 108a UrhG
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung



(1) Handelt der Täter in den Fällen der § 106 bis § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.




§ 108b UrhG
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen



(1) Wer

1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder

2. wissentlich unbefugt

a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder

b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht


und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,


wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Mfg


Arne


*Topic verschoben*

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Marcus Gräfe« (23. Juli 2007, 18:28)


Es hat bereits 1 Gast diesen Beitrag als hilfreich eingestuft.

Blood Angel

unregistriert

2

Dienstag, 12. September 2006, 17:00


3

Montag, 23. Juli 2007, 00:00

Mhh ich weiß nicht ganz ob das hier rein passt, aber wenn ich jetzt zum Beispiel ein Gitarrenriff erfinde, es ins Internet reinstelle, ist es dann automatisch mit einem Copyright beschützt oder muss ich dafür noch irgendetwas machen?

Blood Angel

unregistriert

4

Montag, 23. Juli 2007, 16:07

Es ist natürlich automatisch mit einem Copyright beschützt, da es dein gestiges Eigentum ist. Im Falle einer Nutzung durch andere musst du eben DAS nur nachweisen können, eben das es dein geistiges Eigentum ist und eben du Urheber bist. Eben deshalb gibt es das Patentamt.

5

Montag, 23. Juli 2007, 18:57

mhh kann ich das nich durch das Datum der Veröffentlichung oder so nachweisen?^^

Lukas B.

unregistriert

6

Freitag, 17. August 2007, 00:16

Ja, kannst du. Hab da mal so ne nette Technik im I-Net gefunden: ;)

- Schreibe deine Idee, von dem du beweisen willst, dass es dein geistiges Eigentum ist auf (in diesem Fall ein Gitarrenriff)
- Schicke es in einem Umschlag per Post an dich selbst
- Umschlag aufbewahren und NICHT aufmachen. Den Poststempel hast du jetzt als "offizielles" Datum :)

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Lukas B.« (17. August 2007, 00:17)


Blood Angel

unregistriert

7

Freitag, 17. August 2007, 13:41

Ob das vor Gericht standhalten würde... fraglich fraglich....

Wenn jemand so eine gute Idee hat, dass sie es wert ist sie zu schützen, dann kann man auch zum Patentamt bzw. Notar gehen...

8

Freitag, 17. August 2007, 14:02

die variante die lukas b. nennt ist ausreichend. das wird vor jedem gericht standhalten ;)

Joshi93

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9

Dienstag, 30. Oktober 2007, 19:48

Ja glaub ich auch, weil ein gericht wird doch nicht so ein ramba zamba aus einem gitarrenriff machen, oder?

sebwolf

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10

Dienstag, 30. Oktober 2007, 20:21

da geht es nicht um den gitarrenriff, das war nur ein beispiel
es geht wahrscheinlich mit allem
von webseitendesign bis drehbuch

Joshi93

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Dienstag, 30. Oktober 2007, 20:26

ach so.. ich habe die wörter "zum Beispiel" überlesen, ich dachte die ganze zeit, hier geht es um ein gitarrenriff

MadJack

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12

Freitag, 2. November 2007, 15:50

Bei Fragen über Copyright und Urheberrechte kann man auch bei den Schatzwächter nachfragen.

The Glass Spider

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13

Donnerstag, 5. Juni 2008, 21:28

naja

das mit der post.. glaube das stimmt so nicht, obwohl es logisch währe. kann gerne nochal n bekannten fragen, der kennt sich da richtig fett aus. ansonsten gibts aber noch die creative commons. vorgefertigte lizensverträge. für den ein oder anderen sicherlich interessant.

http://de.creativecommons.org/about.html

freezer

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14

Freitag, 6. Juni 2008, 07:28

RE: naja

das mit der post.. glaube das stimmt so nicht, obwohl es logisch wäre.


Doch, es stimmt. Es gilt das Prioritätsprinzip (Quelle: Filmfibel.de):

Durch das Prioritätsprinzip soll dem Autor oder Komponist der Nachweis ermöglicht werden, dass sein Drehbuch/seine Komposition vor dem/der des Kollegen vorhanden war. Oft wird das Werk bei einem Anwalt oder Notar in einem versiegelten und mit Datum versehenen Umschlag hinterlegt. Eine weitere Variante ist, dass der Autor/Komponist sich sein Werk in einem Umschlag an sich selbst schickt; der Datumsstempel der Post soll dann die Beweisfunktion entfalten. Der Urheber kann jetzt beweisen, dass sein Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt schon vorhanden war. Vor Gericht ist allerdings wichtig, dass derjenige, der glaubt, das ältere Recht zu haben auch beweisen muss, dass der andere von ihm abgeschrieben hat. Dies kann eine Hinterlegung oder der Prioritätsnachweis allgemein nicht leisten. Sie ist allenfalls Indiz dafür, wer von wem abgeschrieben hat.
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The Glass Spider

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15

Sonntag, 8. Juni 2008, 12:41

naja, dies prioritätsprinzip sagts ja selber aus: "Dies kann eine Hinterlegung oder der Prioritätsnachweis allgemein nicht leisten. Sie ist allenfalls Indiz dafür, wer von wem abgeschrieben hat."

So, und schreib mal n song, schick den an dich selber und 3 Jahre später kommen die STones mit einem sehr ähnlichem Song daher. Viel Spass vor Gericht, das wird wohl nix. Denn jetz beweis mal das der Jagger das von dir geklaut hat und nicht zufällig ne ähnliche Idee hatte. Zumal er dann mit sicherheit den rechtlich sicheren Weg gewählt hat und sein SOng geschützt hat. Mit etwas glück darfste dann nichtmal merh deinen spielen weil ähnlichkeit zu groß mit dem vom jagger ist ^^

freezer

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16

Sonntag, 8. Juni 2008, 15:26

Nun, wenn Du nachweisen kannst, daß Dein Song schon 3 Jahre vorher existiert hat, dann hat Jagger zumindest ein großes Problem Dir das Spielen Deines Songs zu verbieten. Ist bei Patenten ähnlich, da wird das Patent sogar aberkannt, wenn ein anderen den Prior Art nachweisen kann.
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The Glass Spider

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17

Sonntag, 8. Juni 2008, 16:23

naja

können wir lang drüber diskutieren. sicherlich ist das ein hinweis das die idee schonmal da war, aber als sichere Methode würde ich es zumindest nicht sehen.

18

Sonntag, 2. November 2008, 14:12

Hallo,

mal eine Frage. Wie sieht es aus wenn wir selber Videos drehen und Teile von Songs einbinden. CD's haben wir natürlich im original erworben und verwenden auch nur diese. Würde im Abspann diese auch namentlich erwähnen. Gibt es da irgendwelche Probleme?

Ich blicke bei diesen Paragraphen Dschungel nicht mehr durch ... und falls dies verboten ist. Wie kommt man an die Genehmigung? Ich mein wenn ich jetzt irgendein Studio ... anschreibe, werde ich darauf doch nie ne Antwort erhalten.

Vielen Dank im vorraus!

19

Sonntag, 2. November 2008, 14:26

Richtig. Wenn du da ne Genehmigung willst würde es zB nicht mal Reichen die Erlaubnis der Künstler zu haben da die Plattenfirmen auch noch Rechte dran hab und und und. Da ist es egal ob du ne originale CD hast oder nicht.
Am besten du suchst dir Musik die unter der Creative Commons Lizenz steht (cc). Z.B auf Jamendo, geniale Plattform.

20

Sonntag, 2. November 2008, 14:34

Oha, und diese darf ich dann ohne Probleme verwenden? Werd ich mal ein Blick drauf werfen. Nur stellt sich mir dann die Frage warum jeder 2te bei Myvideo etc. sei es Amateur oder Profi sich bei der Musik/Film keinen Kopf drum macht. Da wird wahllos alles genommen und eingebunden. Sei es Filmschnipsel oder eben Musik.