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Ivan Dubrovin

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1

Donnerstag, 22. Dezember 2016, 17:23

Gemagebühren bei selbstgespielten klassischem Stück im non-Profit Film?

Guten Tag,

ich habe vor bei einem non-profit Kurzfilm ein selbstgespieltes Klassisches Stück (dessen Autor seit 60 Jahren tot ist) einzuspielen. In wie fern betrifft es die Gema, wenn ich z.B. diese bei Kurzfilmfestivals zeige, oder gar Geldpreise bekomme. Wird die Gema zu mir kommen, wenn der Film jetzt rein zufällig Weltbekannt wird.
Die Noten sind aus dem Internet. Diese sind zur öffentlichen Verwendung freigestellt. Können aber auch jederzeit individualisiert werden.

Danke!

*Topic verschoben*

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Marcus Gräfe« (22. Dezember 2016, 19:08)


rick

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Donnerstag, 22. Dezember 2016, 18:26

Da würde ich bei der GEMA nachfragen oder deren Datenbank bemühen
https://www.gema.de/musikurheber/online-…iterter-zugang/

Marcus Gräfe

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Donnerstag, 22. Dezember 2016, 19:07

Womit man natürlich schlafende Hunde wecken würde. ;)

Solange der Rechteinhaber Mitglied der GEMA ist, spielt es gar keine Rolle, ob kommerziell oder privat, ob selbstgespielt oder nicht — die GEMA will immer ihre (überteuerten) Gebühren dafür haben.

Ivan Dubrovin

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Donnerstag, 22. Dezember 2016, 20:50

Nehmen wir mal an es muss todsicher sein. Werde ich in irgend einer Weise in irgendeinem möglichen Fall zahlen müssen?

JoJu

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Donnerstag, 22. Dezember 2016, 21:29

Rick hat dir schon den besten Tipp gegeben. Anrufen.

Fragen kostet nichts.

juppy

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Dienstag, 24. Oktober 2017, 13:54

Die Antwort findet man u.a. auch auf https://de.wikipedia.org/wiki/Musikwerk_(Urheberrecht) :

Das Musikwerk und sein urheberrechtlicher Schutz sind untrennbar miteinander verbunden. Ein Musikwerk wird in Deutschland nach § 64
UrhG zu Gunsten der Komponisten und Texter noch 70 Jahre nach dem Tod
der Urheber geschützt. Diese Schutzfrist gilt seit Juli 1995 auch
innerhalb der EU und inzwischen in den USA (siehe Copyright law).
Während der Schutzfrist ist nur den Urhebern eine Nutzung und
Verwertung gestattet (absoluter Schutz), andere müssen für Bearbeitungen
(etwa bei Coverversionen) im Falle einer Veröffentlichung die Urheber
um Genehmigung fragen (§ 23 UrhG). Nach Ablauf der Frist ist das geschützte Werk gemeinfrei.

Demnach müßtest Du noch 10 Jahre warten, bis Du das Werk frei verwenden kannst. Oder dich bis dahin an die GEMA wenden und die Nutzung des Werkes anmelden ...

Vorsicht:

Selbst wenn ein Komponist schon seit Jahrhunderten tot ist, können Urheberrechtsansprüche aus Bearbeitung und Edition durch einen Verlag bestehen!

Verwendete Tags

GEMA, Kurzfilm, Musik, non-profit

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