Wer GEMA-freie Musik öffentlich aufführt oder gewerblich nutzt, muss,
um Ansprüchen der GEMA zu entgehen, die Vermutung widerlegen, dass die
genutzten Werke GEMA-pflichtig sind. Notwendig sind nach der bisherigen
Rechtsprechung dafür die Nennung von Komponist, Texter, Bearbeiter und
ggfs. dem Verlag, die an dem Werk beteiligt waren<sup id="_ref-4" class="reference">
[5]</sup>, auch dann, wenn es sich um ausländische Musik handelt<sup id="_ref-5" class="reference">
[6]</sup>.
Kann die Sachlage nicht eindeutig geklärt werden, wird davon
ausgegangen, dass die Musik nicht GEMA-frei ist, also zum
GEMA-Repertoire gehört und somit entsprechende GEMA-Gebühren zu
entrichten sind.