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Ich würde einen Vertrag mit dem Veranstalter schließen das ich in seinem Namen den Mittschnitt gemacht habe und er daran alle Rechte besitzt!Du kannst den Auftrag doch einfach abschließen und das Material übergeben. Was der Veranstalter damit dann macht ist ja seine Sache und nicht dein Problem.
Da es sich um eine Benefizveranstaltung (sorry, hatte ich vergessen zu erwähnen!) handelte, gab es keine Entlohnung. Insofern denke ich, dass das Persönlichkeitsrecht hier greift! Ich warte jetzt einfach die Reaktion des Veranstalters ab und handle entsprechend. Ich denke auch, dass ich bei der Übergabe des fertigen Films an den Veranstalter nochmal ausdrücklich schreibe, dass ich die rechtliche Verantwortung für das gezeigte Material an ihn übergebe (anders formuliert dann).Zitat
KUG §22:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Da hier keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung geplant ist, benötigst du nach meiner Einschätzung keine Einwilligung des Abgebildeten. Zudem hat der Abgebildete ja für seinen Auftritt Geld
bekommen und wusste, dass er gefilmt wird. Darauf würde ich mich berufen und das Material an den Auftraggeber weitergeben. Was dann weiter passiert muss er entscheiden.
Zitat
Wenn ich im Auftrag eines Veranstalters eine Show drehe; und vertraglich ist festgelegt, dass die Rechte an den Aufnahmen an den Veranstalter übergehen.
Ich und der Veranstalter sind die Vertragspartner. Im Vertrag sei festgelegt:" Die Rechte an Bild- und Tonmaterial, welche im Rahmen der Dreharbeiten enstehen, gehen unwiderruflich an den Veranstalter über. "Du formulierst deine Frage zu schwammig.
Wer sind da jetzt die Vertragspartner. Künstler und Veranstalter? Oder Du und Veranstalter?
Ja, kann er! Solange kein Vertrag zwischen dem Künstler und dem Veranstalter besteht, der Bild- & Tonaufnahmen vereinbart, mit denen der Künstler einverstanden ist, gilt - wie bereits gesagt - das Recht am eigenen Bild, dh. der Abgebildete kann Aufnahmen untersagen und verbieten, dass diese - in welcher Form auch immer genutzt werden. DU bist der Einzige (der Urheber der Bilder), der diese für private Zwecke verwenden dürfte.Zitat
Kann ein auftretender Künstler also von mir verlangen dem Veranstalter
das Material seines Auftritts vorzuenthalten, mit der Forderung dieses
zu löschen?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ToXic pictures« (11. November 2013, 18:23) aus folgendem Grund: Ergänzung
Auch das greift hier nicht. Es handelt sich nicht um einen geschützten Raum und der Künstler weiß von der Aufzeichnung.Zitat
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer
anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick
besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt
oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich
verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht
oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer
eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die
sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten
Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und
dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)
Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel,
die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. §
74a ist anzuwenden.
Zitat
Kann ein auftretender Künstler also von mir verlangen dem Veranstalter
das Material seines Auftritts vorzuenthalten, mit der Forderung dieses
zu löschen?
Zitat
Solange kein Vertrag zwischen dem Künstler und dem Veranstalter besteht, der Bild- & Tonaufnahmen vereinbart, mit denen der Künstler einverstanden ist,
Zitat
das Recht am eigenen Bild, dh. der Abgebildete kann Aufnahmen untersagen und verbieten, dass diese - in welcher Form auch immer genutzt werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »joey23« (11. November 2013, 18:27)
... ich setzte bei meinen Antworten immer den Worst Case voraus! Dh. es gibt keinen schriftliche oder Mündliche Vereinbarung. Wenn eines von beiden besteht, dann erübrigt sich ohnehin die Diskussion, weil die Zustimmung dann gegeben ist!Zitat
Löschungsanspruch
"Die fotografierte Person kann auch dann
Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die
Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen."
Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach § 37, § 38 KunstUrhG geltend gemacht werden.
Die beste aller Quellen... Wikipedia...
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
Aber ich kann gern nach andren Quellen suchen... Ich hab es nämlich auch so in der Ausbildung gelernt.