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SebastianK

unregistriert

21

Dienstag, 5. Juni 2012, 14:31

Um es mal auif den Punkt zu bringen:

Äußerst viel gefährliches Halbwissen hier!


Es steht dir frei für Wissen zu sorgen.


Ich versuche es mal :P

Richtig ist, dass man Feuerwerk der Klasse T(tief)1 ab 18 Jahren ganzjährlich kaufen und verwenden darf.

Falsch ist, dass man das einfach so, und überall benutzen darf. Je nach Verwendung muss auch die Verwendung von T1- Feuerwerk von der Behörde genehmigt werden! Es ist laut Sprengstoffgesetz nicht zwingend erforderlich, dass man zum Zünden einen Schein haben muss - mehr aber auch nicht!

Falsch ist auch, dass die Verwendung für Foto- und Filmproduktionen einen zu allem autorisiert.

1) Die Verwendung von T1- Feuerwerk ist unter anderem für Foto- und Filmproduktionen frei. Das heißt nicht mehr, als dass man die T1- Artikel nicht aus Jux und tollerei zünden darf.

2) Die Pyrotechnischen Gegenstände dürfen nur "BESTIMMUNGSGEMÄß" verwendet werden! Die Seenotfackel ist für die Verwendung auf See bei Unglücksfällen und in Notlagen gebaut worden. Ergo draf der geneigte T1- Verwender sie auch nur genau dafür benutzen!
Wenn eine Magnesiumfackel zum zwecke der illumination gebaut wurde, dann darf man sie eben dafür verwenden. Es kann sogar vorkommen, dass ein und das selbe Produkt einfach unterschiedliche Beschriftungen hat. In dem Fall darf man sie dann eben nur für das verwenden, was eben drauf steht - so unsinnig sich das anhört.

3) Alle Artikel haben genaue Beschreibungen, wie sie zu verwenden sind (z.B. nur in einer speziellen Halterung auf Inddor- Bühnen).
Der Ottionormalverbraucher darf die Artikel also nur für das verwenden, wofür sie der Hersteller gemacht hat und auch nur so, wie der Hersteller das vorschreibt.

4) Interessant werden solche Kleinigkeiten i.d.R. erst dann wenn etwas passiert. Nur hat man eben den Hut auf und keine Chance mehr, etwas zu ändern.
Mal ganz davon ab - Man macht vielen anderen das Leben schwer, weil die Gesetze nur unnötig verschärft werden und es immer mehr Verbote gibt, nur weil einige (sorry) Deppen meinen, ihre eigenen Gesetze machen zu müssen..... Nur mal so als Gedankenstütze.


Bei einem Pyrotechniker sieht das etwas anders aus. Dafür hat er einen Schein, eine Versicherung und viiiiel Erfahrung. Details erspare ich mir.


Ich hoffe weiter geholfen zu haben.

Besten Gruß,

Sebstian (u.a. Filmpyrotechniker)

joey23

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22

Dienstag, 5. Juni 2012, 14:35

Womit bestätigt wäre, dass meine Vermutung bezüglich Seenotfackeln richtig ist und nicht wie von m9898 behauptet einfach so gezündet werden dürfen.
Nordisch bei Nature!

SebastianK

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23

Dienstag, 5. Juni 2012, 14:44

Womit bestätigt wäre, dass meine Vermutung bezüglich Seenotfackeln richtig ist und nicht wie von m9898 behauptet einfach so gezündet werden dürfen.



Riiichtig !


Wenn Du die Verwendung jedoch bei der Behörde anmeldest und Dir die nicht- Bestimmungsgemäße Verwendung im Rahmen einer Filmproduktion von dort absegnen lässt, ist das wiederrum in Ordnung.

Ist doch ganz einfach, oder :D

joey23

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24

Dienstag, 5. Juni 2012, 14:49

Im Grunde schon: Alles was T1 ist darf ich gemäß seiner Bestimmung abfeuern. Silvesterraketen zu Silvester, den Airbag beim Unfall und die Seenotfackel bei Seenot. Für alles andere brauche ich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung.

Für Pyrotechniker gelten eben unter Umständen andere Bedingungen, aber das bin ich ja nicht.

Joey
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SebastianK

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25

Dienstag, 5. Juni 2012, 15:01

Fast richtig....

T1 (Silvesterraketen gehören übrigens nicht dazu) darfst Du auf einer Bühne, oder vergleichbaren Einrichtung, grundsätzlich nicht ohne Behördliche Genehmigung verwenden.
Dass allerdings steht nicht im Sprengstoffgesetz, sondern in Vorschriften der BG für Szenische Flächen und in der Versammlungsstättenverordnung. 8|

joey23

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26

Dienstag, 5. Juni 2012, 16:01

Gut, dass meine Filme sowas nicht haben / brauchen :)
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SebastianK

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27

Dienstag, 5. Juni 2012, 16:16

Eigentlich nicht....

Da Du direkt von "um die Ecke" kommst, hast Du ja quasi einen Fachmann in der Nachbarschaft. Also eigentlich könntest Du, was viele wollen. Und da wir gerne mal die Indi- Szene unterstützen könnten wir, was hier keiner will. Schicksal.... 8-)

joey23

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28

Dienstag, 5. Juni 2012, 16:37

Merk ich mir und komme bei Gelegenheit gerne darauf zurück :)
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m9898

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29

Mittwoch, 6. Juni 2012, 13:24

Womit bestätigt wäre, dass meine Vermutung bezüglich Seenotfackeln richtig ist und nicht wie von m9898 behauptet einfach so gezündet werden dürfen.

Zitat

Die Verwendung von T1- Feuerwerk ist unter anderem für Foto- und Filmproduktionen frei. Das heißt nicht mehr, als dass man die T1- Artikel nicht aus Jux und tollerei zünden darf.

Sagte ich das?
Pyrotechniker dürfen sie trotzdem zünden:

Zitat von »"Wikipedia"«

Theoretisch ist das Abbrennen von bengalischen Feuern in Deutschland nach dem Sprengstoffgesetz erlaubt, allerdings nur, wenn es sich dabei um einen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassenen Feuerwerkskörper handelt und der Anzündende über die vorgeschriebene Berechtigung verfügt.


Und nein, es gibt keine "Seenotfackeln" welche ausschließlich für diesen Verwendungszweck hergestellt werden.
Gruß,
m9898 (U.a. erfahrener Segler)

SebastianK

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30

Mittwoch, 6. Juni 2012, 16:12


Und nein, es gibt keine "Seenotfackeln" welche ausschließlich für diesen Verwendungszweck hergestellt werden.
Gruß,
m9898 (U.a. erfahrener Segler)


Also, ich habe welche.....

m9898

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31

Mittwoch, 6. Juni 2012, 16:34

Interessant, und zu welchem Zweck? Falls deine Wohnung in Seenot gerät? :D


Dort steht garantiert nicht, das sie nur für Seenotfälle geeignet sind. Es steht drauf, dass sie auch als Notsignal verwendbar sind.
Kleiner Unterschied, nich?

SebastianK

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32

Mittwoch, 6. Juni 2012, 16:37

Steht "Seenotsignal" oder so drauf. Müsste ich aber erst zum Bunker fahren und nachsehen.

Und warum ich sie habe? Weil ich es darf....

SenseLess

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33

Mittwoch, 6. Juni 2012, 17:20

Here you go:



Das ist eine Seenotrettungsfackel von Comet, BAM-PT1-0287. Und ja, SFXler mit entsprechender Erlaubnis/Befähigung können die sicher auch für szenische Zwecke einsetzen. Aber selbst "normale" Großfeuerwerker dürften da mangels QS Probleme mit haben die bei einem angemeldeten Feuerwerk einzusetzen.

Es hat bereits 1 Gast diesen Beitrag als hilfreich eingestuft.

SebastianK

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34

Mittwoch, 6. Juni 2012, 17:31

Quid erat demonstrandum :thumbsup:

D A N K E E E E E

m9898

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35

Mittwoch, 6. Juni 2012, 18:48

Man sollte auf den Zusammenhang achten, es geht dabei um die Verwendung durch Laien auf einem Boot/Schiff.
Wenn man die Dinger einfach mal so auf See abfeuert weil es gut aussieht, dann bekommt man natürlich Probleme.

Der Hinweis ist aber Standardmäßig auf allen Fackeln. Außer sie sind speziell als Pyroeffekt konzipiert, dort ist dann eben der Hinweis, dass man die Dinger keineswegs als Notsignal verwenden darf.

rick

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36

Mittwoch, 6. Juni 2012, 19:05

Zitat

Dort steht garantiert nicht, das sie nur für Seenotfälle geeignet sind.

Nein, aber das sie nur dafür verwendet werden darf, und in diesem Thread geht es ausschließlich um die Verwendung und nicht ob die Fackel in Seenotfällen überhaupt geeignet ist.

Zitat

Es steht drauf, dass sie auch als Notsignal verwendbar sind

Steht da nicht drauf ? Jedenfalls nicht auf dem Teil der Abgebildet ist.

Man sollte auf den Zusammenhang achten, es geht dabei um die Verwendung durch Laien auf einem Boot/Schiff.

Bitte mal einen Quellenangabe die belegt, daß die Aufschrift "Darf nur im Seenotfall verwendet werden", ein Hinweis für den Anwender ist und nicht etwa auf Grund einer verbindlichen Vorschrift zur zweckgebundenen Verwendung angebracht wurde.

Es gibt vom BAM (Seite 5 -> BAM-PT1-0025) eine Liste in der u.A. auch die Fackel von SenseLess aufgeführt ist, leider werde ich aus den Zahlen 3. / 1. nicht schlau. Vielleicht lässt sich daraus ableiten wer/wann diese Fackel verwenden darf.

SenseLess

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37

Mittwoch, 6. Juni 2012, 19:37

Da die Seenotrettungs-Signale zukünftig ja nicht mehr in die Klasse T1 sondern P1 fallen hier mal eine aktuellere Liste der BAM:

http://www.bam.de/de/service/amtl_mittei…ategorie_p1.htm

Dort sind bei den einzelnen Gegenständen (z.B. P1-0038) die entsprechenden Verwendungszwecke und -auflagen im Klartext angegeben.

Edit: Die Verbindlichkeit dieser Auflagen für den Anwender ergibt sich aus Paragraf 12 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »SenseLess« (6. Juni 2012, 19:48)


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