Dank deinem Hinweis auf Anlage 1 habe ich mich auch mal in diese eingelesen. Dort habe ich eine Passage entdeckt, welche angibt das ein "Gegenstand" mit einer Leistung bis 0,16 J/cm2 nicht als Schusswaffe gilt. Folglich wären alle Airsoft waffen mit entsprechender Energie Frei im Umbau, da sie nicht auf das WaffG zutreffen) Oder sehe ich das Falsch?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »SebastianK« (22. August 2011, 11:06)
Daher sollte doch das "ausweiden" einer schon zuvor nicht unter das WaffG fallende "Ding" es erst recht nicht Prüfpflichtig machen. Klar ist dies bei der Modifikation zur Leistungsersteigerung anders, aber doch nicht bei der Minderung (zumindest wenn es zuvor schon nicht vom ...G erfasst wurde).
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Mit dem Umbau ist aber die Typenzulassung hin.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »HORUS« (22. August 2011, 11:44)
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Ich weis ja nicht wie es anderen geht aber ich kann nichts dulden, was die Kunst die ich in einen Film stecken will schädigt.